Allgemeine Verkaufsbedingungen

der Wepa SE, Wepa Hygieneprodukte GmbH, Wepa Deutschland GmbH & Co. KG, Wepa Professional GmbH, Wepa Piechowice sp.zo.o., Wepa France S.A.S., Wepa Greenfield S.A.S., Wepa Italia S.r.l., Wepa Kraftwerk GmbH, Wepa UK Ltd., Wepa Nederland B.V., Wepa Category Solutions GmbH, Forti-Folien GmbH

- diese Gesellschaften nachstehend „WEPA“ genannt -


(Stand 06-2022)

1.Allgemeines / Geltungsbereich

1.1 Für alle -auch künftige- Bestellungen, Aufträge und sonstigen Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und WEPA gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufsbedingungen der WEPA. Anderslautende Bedingungen gelten nur, wenn sie von WEPA schriftlich anerkannt wurden.

1.2 Der Liefervertrag sowie alle Nebenabreden, Vertragsänderungen und Vertragsergänzungen bedürfen der Schriftform. Lieferabrufe des Käufers bei Rahmenverträgen und sonstigen Vereinbarungen können auch durch Fax, E-Mail oder ausnahmsweise telefonisch erfolgen.


2. Bestellung / Angebot / Lieferung

2.1 Bestellungen des Käufers müssen schriftlich erfolgen und mindestens Angaben zur Warenart, zur Qualität der Ware, zu gewünschten besonderen Eigenschaften der Ware, zu Abmessungen, zur Verpackungsart, zur Liefermenge, zur Lieferfrist oder zum Liefertermin und zu den Preisvorstellungen des Käufers enthalten.

2.2 Handelt es sich bei der Bestellung des Käufers um ein Angebot im Sinne der §§ 145 ff des Bürgerlichen Gesetzbuchs, so kann WEPA dieses Angebot innerhalb von 14 Kalendertagen durch schriftliche Auftragsbestätigung annehmen. Ein Kaufvertrag, der Pflichten von WEPA gegenüber dem Käufer begründet, kommt erst durch den Zugang der schriftlichen Auftrags-bestätigung von WEPA innerhalb der vorgenannten Frist beim Käufer zustande.

2.3 Alle Angebote der WEPA sind freibleibend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet worden sind. Angebote, die WEPA als verbind-lich bezeichnet hat, besitzen eine Gültigkeit von 14 Kalendertagen ab Angebotsdatum. Nimmt der Käufer das Angebot innerhalb dieser Frist nicht an, ist WEPA an das Angebot nicht mehr gebunden.

2.4 Die Ware wird von WEPA ab Werk zur Abholung durch den Käufer bereitgestellt. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald WEPA ihm die Bereitstellung der Ware gemeldet hat. Der Käufer transportiert die Ware auf eigene Kosten. Wird die Ware hingegen aufgrund einer entsprechenden Vereinbarung von WEPA an den Käufer versendet, so geht die Gefahr mit Übergabe der Ware an das von WEPA mit dem Transport beauftragte Unternehmen auf den Käufer über.

2.5 Werden beim Transport Paletten der WEPA verwendet, so ist der Käufer verpflichtet, diese gegen Paletten gleicher Qualität und Anzahl aus seinem Bestand zu tauschen. Andernfalls hat er Schadensersatz zu leisten.

2.6 Eine vereinbarte Lieferfrist beginnt mit dem Datum der schriftlichen Auftragsbestätigung der WEPA oder des Käufers, sofern nichts anderes vereinbart wurde. Die Lieferfrist beginnt jedoch nicht vor endgültiger Klärung aller Einzelheiten der Auftragsdurchführung; für Liefertermine gilt das entsprechend.

2.7 WEPA ist berechtigt, auch vor Ablauf der Lieferfrist oder des Liefertermins zu liefern. Teillieferungen durch WEPA sind zulässig, es sei denn, der Käufer hat daran offensichtlich kein Interesse.

2.8 Lieferfristen und Liefertermine gelten nur annähernd, es sei denn, dass feste Fristen oder Termine ausdrücklich schriftlich vereinbart wurden. Für die Wahrung von Lieferfristen und Lieferterminen genügt bei vom Käufer abzuholender Ware die Meldung der Waren-bereitstellung gegenüber dem Käufer. Versendet WEPA die Ware an den Käufer, so genügt für die Wahrung von Lieferfristen und Lieferterminen die Übergabe der Ware an das von WEPA mit dem Transport beauftragte Unternehmen.

2.9 Hält WEPA aus von ihr zu vertretenden Gründen eine fest vereinbarte Lieferfrist oder einen fest vereinbarten Liefertermin nicht ein, so kann der Käufer nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten. Ersatz des Verzögerungsschadens sowie Schadensersatz wegen Nichterfüllung kann nur verlangt werden, wenn die Nichtein-haltung der Lieferfrist oder des Liefertermins auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit von WEPA beruht.

2.10 Auf Wunsch und auf Kosten des Käufers kann die Lieferung bei Warenversendung durch WEPA über eine Transportversicherung abgedeckt werden.

2.11 WEPA ist berechtigt, die bestellte Ware auf Kosten des Käufers bei sich oder einem Dritten einzulagern, wenn der Käufer den Zeitpunkt der Lieferung nach hinten verschiebt oder die bereitgestellte Ware nach Meldung der Bereitstellung nicht abholt.

2.12 Hat der Käufer den Aufschub der Lieferung oder die Nichtabholung der Ware zu vertreten, so kann WEPA zwei Wochen nach Beginn der Wareneinlagerung vom Vertrag mit dem Käufer zurücktreten und die bestellte Ware anderweitig veräußern. Der Käufer kann in diesem Fall keine Ansprüche gegen WEPA geltend machen. WEPA kann vom Käufer Schadensersatz verlangen, wenn der Kaufpreis aus der anderweitigen Veräußerung niedriger ist als der mit dem Käufer vereinbarte Kaufpreis oder wenn eine anderweitige Veräußerung nicht möglich ist.

 

3. Höhere Gewalt

3.1 Im Falle höherer Gewalt wird die davon betroffene Partei für den Zeitraum des Ereignisses der höheren Gewalt von ihren Verpflichtungen befreit. Das Ereignis der höheren Gewalt ist der anderen Partei darzulegen und zu beweisen. Insbesondere sind folgende Ereignisse als höhere Gewalt zu verstehen: Streiks, Aussperrungen, Brände, Erdbeben, Überschwemmungen, Kriege, Staatsstreiche, usw.

3.2 Ereignisse höherer Gewalt entbinden die davon betroffene Partei von ihren Vertragspflichten nur insoweit, als sie dadurch an der Erbringung ihrer Leistung gehindert wird. Die Pflicht ruht nur für den Zeitraum, in dem das Ereignis der höheren Gewalt die Erfüllung der Leistungspflicht behindert. Die Vertragspartei, die sich auf höhere Gewalt beruft, wird den anderen Partner über Beginn und Ende der höheren Gewalt unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Andernfalls verwirkt sie das Recht, sich auf dieses Hindernis zu berufen.

3.3 Die Regelungen der Ziffern 3.1 und 3.2 gelten entsprechend im Falle von Betriebs- und Verkehrsstörungen, bei Mangel oder Rationierung von Rohstoffen oder anderer für die Herstellung der Ware unentbehrlicher Betriebsmittel und im Falle von behördlichen Verfügungen, die unmittelbar oder mittelbar die Herstellung oder Ablieferung der Ware stören oder verhindern, soweit die vorgenannten Umstände nicht durch zumutbare Maßnah-men beseitigt werden können.


4. Untersuchungs- und Reklamationspflicht

4.1 Der Käufer ist verpflichtet, die von WEPA gelieferte Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und dabei festgestellte Mängel der WEPA unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Der Käufer ist zudem verpflichtet, beim Wareneingang erkennbare äußerliche Schäden an der Ware und ihrer Verpackung, Typabweichungen sowie Mengenabweichungen und produktionstechnische Abweichungen, die über die in Ziffer 5 genannten Toleranzwerte hinausgehen, in geeigneter und lesbarer Weise auf den Frachtpapieren zu vermerken. Der Vermerk gilt nicht als Mängelanzeige im Sinne von Satz 1, sondern dient lediglich dazu, den Zeitpunkt der Mangelfeststellung zu bestimmen und den Zeitpunkt der Mangelentstehung einzugrenzen.

4.2 Zeigt sich später ein bei der Untersuchung nicht erkennbarer Mangel, so muss der Käufer diesen Mangel unverzüglich nach der Entdeckung schriftlich anzeigen. Andernfalls gilt die Ware auch im Hinblick auf diesen Mangel als genehmigt.

4.3 Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Mängelanzeige.

4.4 Die Bestimmungen der Ziffern 4.1 bis 4.3 finden auf den Verbrauchsgüterkauf keine Anwendung.

4.5 Bei Verhandlungen zwischen dem Käufer und WEPA über einen vom Käufer gerügten Mangel handelt es sich lediglich um den Versuch einer gütlichen Einigung. Darin liegt kein Mangelanerkenntnis der WEPA und kein stillschweigender Verzicht der WEPA auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.


5. Toleranzen

Folgende Abweichungen gegenüber dem Liefervertrag sind zulässig und werden vom Käufer als vertragsgemäß akzeptiert:
- Mengenabweichungen nach oben oder unten von bis zu 10%, bei käuferspezifischer Aufmachung oder vom Käufer vorgeschriebener Sonderanfertigung von bis zu 20%.
- Produktionstechnische Abweichungen nach oben oder unten von bis zu 10%. Das gilt für Abweichungen beim Flächengewicht, für Abweichungen bei den Abmessungen (z.B. Länge, Breite, Dicke, Durchmesser), für Abweichungen bei den Blattinhalten und für alle sonstigen produktbezogenen Abweichungen.
Der Käufer ist jeweils nur zur Bezahlung der tatsächlich gelieferten Ware verpflichtet.


6. Mängelansprüche

6.1 Ein Sachmangel liegt vor, wenn die verkaufte Ware bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat. Fehlen Vereinbarungen zur Beschaffenheit der Ware, so liegt ein Sach-mangel dann vor, wenn sich die Ware nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Wird im Vertrag keine bestimmte Verwendbarkeit der Ware vorausgesetzt, so liegt ein Sachmangel vor, wenn sich die Ware nicht für die gewöhnliche Verwen-dung eignet oder nicht die bei Sachen der gleichen Art übliche Beschaffenheit aufweist, die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann.

6.2 Ein Rechtsmangel liegt vor, wenn Dritte in Bezug auf die Sache Rechte gegen den Käufer geltend machen können, die der Käufer im Kaufvertrag nicht übernommen hat.

6.3 Auf gewerblichem oder geistigem Eigentum beruhende Rechte oder Ansprüche Dritter führen nur zu einem Rechtsmangel, soweit die Rechte entsprechend internationalen oder nationalen Maßgaben der Bundesrepublik Deutschland registriert und veröffentlicht sind. Eine Lieferung ist nicht mit einem Rechtsmangel behaftet, soweit die am Sitz des Käufers geltenden Rechtsvorschriften dem gewöhnlichen Gebrauch der Ware nicht entgegenstehen.

6.4 Im Falle eines Rechtsmangels ist ausschließlich WEPA berechtigt, eventuell erforderliche Nutzungsgenehmigungen oder Lizenzen von dem Dritten zu erwirken. Dem Käufer ist es untersagt, solche Genehmigungen oder Lizenzen auf Kosten von WEPA eigenmächtig von dem Dritten einzuholen. Kosten, die dem Käufer bei Zuwiderhandlung aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung mit dem Dritten entstehen, sind kein erstattungsfähiger Schaden des Käufers.

6.5 WEPA wird mangelhafte Ware nach ihrer Wahl entweder nachbessern oder Ersatz dafür liefern. Hat WEPA nicht innerhalb angemessener Frist nachgebessert oder Ersatz geliefert oder ist die nachgebesserte oder als Ersatz gelieferte Ware wiederum mangelhaft, so kann der Käufer Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Vertrags verlangen. Sonstige Ansprüche sind ausgeschlossen. Diese Regelung findet keine Anwendung auf den Verbrauchsgüterkauf.

6.6 Eine Mängelhaftung der WEPA ist ausgeschlossen, sofern der Mangel durch unsach-gemäßen Umgang mit der Ware entstanden ist. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der Käufer die Vorgaben der Produktinformationen und Gebrauchsanweisungen von WEPA missachtet. Bei Zweifeln über den ordnungsgemäßen Umgang mit der Ware muss sich der Käufer bei WEPA erkundigen. Unterlässt er das, sind im Mangelfall Ansprüche gegen WEPA ausgeschlossen.

6.7 Produkte der WEPA, die für eine neue Anwendung durch den Käufer vorgesehen sind, muss der Käufer vor Vertragsschluss auf ihre Eignung für diese Anwendung überprüfen. Andern-falls sind bei Beschädigung der Ware Ansprüche gegen WEPA ausgeschlossen. Als neue Anwendung gilt auch die Benutzung neuer oder anderer Geräte zur Bearbeitung der Ware.

6.8 Muster und Proben dienen lediglich der Warenbeschreibung. Aus ihnen können keine Beschaffenheitsgarantien oder sonstigen Garantien abgeleitet werden. Der Käufer ist ver-pflichtet, WEPA auf von ihm gewünschte besondere Eigenschaften der Ware in seiner Bestellung schriftlich hinzuweisen. Falls der Hinweis unterbleibt und die besondere Eigenschaft der Ware bei Gefahrübergang fehlt, ist eine Haftung der WEPA wegen dieses Umstands ausgeschlossen.

6.9 Eine Rückgabe verkaufter mangelfreier Ware ist nur mit ausdrücklicher, vorheriger und schriftlicher Zustimmung der WEPA zulässig. Soweit nicht anders vereinbart, nimmt WEPA nur frachtfrei zurück und erteilt eine Gutschrift in Höhe des vom Käufer gezahlten Kaufprei-ses abzüglich einer angemessenen Bearbeitungsgebühr.

7. Schadensersatz

7.1 WEPA haftet nur für Schäden, die von ihr oder einem ihrer Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht werden. Dies gilt nicht für die Haftung bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

7.2 Nicht vorhersehbare Schäden sind von der Haftung ausgenommen.

7.3 WEPA haftet nicht für indirekte, mittelbare oder Folgeschäden wie z.B. entgangenen Gewinn, es sei denn, diese Schäden wurden von WEPA grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht.

7.4 Die Haftung der WEPA ist auf die Leistungen Ihrer Betriebshaftpflichtversicherung begrenzt. Entsprechende Versicherungsnachweise kann der Käufer bei Bedarf bei WEPA anfordern.

7.5 Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten für vertragliche und außervertragliche Ansprüche. Unberührt bleibt die Haftung der WEPA nach dem Produkthaftungsgesetz.

 

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbin-dung, einschließlich Nebenforderungen, Schadenersatzansprüchen und Einlösung von Schecks und Wechseln, Eigentum von WEPA. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn einzelne Forderungen der WEPA in eine laufende Rechnung aufgenommen werden und der Saldo gezogen und anerkannt wird.

8.2 Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Weiterverarbeitung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur unter Berücksichtigung der nachfolgenden Bestimmungen und nur mit der Maßgabe berechtigt, dass die Forderungen gemäß Ziffer 8.5 auch tatsächlich auf WEPA übergehen.

8.3 Die Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für die WEPA. Der Käufer erwirbt an der neuen Sache kein Eigentum gemäß § 950 BGB. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, der WEPA nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt WEPA Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungswert) zu den anderen verar-beiteten Gegenständen.

8.4 Die Befugnis des Käufers, im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr Vorbehaltsware zu veräußern, erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen.

8.5 Der Käufer tritt hiermit die Forderungen aus dem Weiterverkauf der Vorbehaltsware einschließlich etwaiger Saldoforderungen mit allen Nebenrechten an WEPA ab. WEPA nimmt diese Abtretung an.

8.6 Solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, ist er zum Einzug der abgetretenen Forderungen ermächtigt. Die Einziehungsermächtigung erlischt bei Widerruf, spätestens aber bei Zahlungsverzug des Käufers oder bei wesentlicher Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse oder mit der Beantragung bzw. Eröffnung des Insolvenz-verfahrens über sein Vermögen. In diesem Fall kann WEPA dem Käufer eine Frist zur Zahlung setzen. Bei fruchtlosem Fristablauf ist WEPA berechtigt, die Schuldner von der Abtretung zu unterrichten und die Forderung selbst oder durch beauftragte Dritte einzuziehen.

8.7 Der Käufer ist verpflichtet, der WEPA auf Verlangen eine genaue Aufstellung der dem Käufer zustehenden Forderungen mit Namen und Anschrift der Abnehmer, Höhe der einzelnen Forderungen, Rechnungsdatum usw. auszuhändigen und der WEPA alle für die Geltendmachung der abgetretenen Forderungen notwendigen Auskünfte zu erteilen und die Überprüfung dieser Auskünfte zu gestatten.

8.8 Übersteigt der Wert der Sicherheiten die Forderungen der WEPA um mehr als 20%, so gibt WEPA Sicherheiten nach ihrer Wahl auf Verlangen des Käufers frei.

8.9 Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware bzw. der abgetretenen Forderungen sind unzulässig. Von Pfändungen ist WEPA unter Angabe des Pfandgläubigers unverzüglich zu benachrichtigen.

8.10 Nimmt WEPA aufgrund des Eigentumsvorbehaltes den Liefergegenstand zurück, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn WEPA das ausdrücklich erklärt. WEPA kann sich aus der zurückgenommenen Vorbehaltsware durch freihändigen Verkauf befriedigen. In diesem Fall sind Ansprüche des Käufers gegen WEPA ausgeschlossen. WEPA kann vom Käufer Schadensersatz verlangen, wenn der aus dem freihändigen Verkauf erzielte Kauf-preis niedriger ist als der mit dem Käufer vereinbarte Kaufpreis oder wenn ein freihändiger Verkauf nicht möglich ist.

8.11 Der Käufer verwahrt die Vorbehaltsware für WEPA unentgeltlich. Er hat sie gegen die üblichen Gefahren wie z.B. Feuer, Diebstahl und Wasser im gebräuchlichen Umfang zu versichern. Der Käufer tritt hiermit seine Entschädigungsansprüche, die ihm aus Schäden der oben genannten Art gegen Versicherungsgesellschaften oder sonstige Ersatzverpflich-tete zustehen, an WEPA in Höhe des Fakturenwertes der Ware ab. WEPA nimmt die Abtretung an.

8.12 Sämtliche Forderungen und die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt bleiben bis zur voll-ständigen Freistellung von Eventualverbindlichkeiten, die WEPA im Interesse des Käufers eingegangen ist, bestehen.


9. Preise

9.1 Alle Preise werden in EURO berechnet und verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

9.2 Bei Auslandslieferungen in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union oder in Drittländer stellt WEPA Umsatzsteuer nach den jeweils geltenden Rechtsvorschriften in Rechnung.

9.3 Sofern Fracht- oder Versicherungskosten oder öffentliche Abgaben und Lasten wie z.B. Steuern, Zölle, Import-/Exportgebühren nach Vertragsabschluss erhöht oder neu eingeführt werden, kann WEPA diese Mehrbelastungen auch bei frachtfreier oder verzollter Lieferung dem vereinbarten Preis hinzurechnen.


10. Zahlungsbedingungen

10.1 Der Rechnungsbetrag ist innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto zu begleichen.

10.2 Der Käufer hat den Rechnungsbetrag auf seine Gefahr und seine Kosten auf das jeweilige Konto der WEPA zu überweisen. Die Zahlungsverpflichtung des Käufers ist erst mit Eingang der Zahlung auf dem jeweiligen Konto der WEPA erfüllt.

10.3 WEPA kann eingehende Zahlungen nach ihrer Wahl mit offen stehenden Forderungen verrechnen.

10.4 WEPA behält sich vor, für ihre Ware Vorauszahlung, Zahlung per Nachnahme oder Barzahlung zu verlangen, wenn ihr nachträglich eine wesentliche Vermögensverschlechte-rung des Käufers bekannt wird.

10.5 Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung durch den Käufer wegen etwaiger Gegenansprüche ist ausgeschlossen, es sei denn, der Gegenanspruch ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Käufer ist darüber hinaus nur dann zulässig, wenn sein Gegenanspruch auf demselben rechtlichen Verhältnis beruht wie der Anspruch von WEPA.

10.6 Bei Zahlung nach Fälligkeit ist WEPA berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozent-punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verlangen. Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen acht Prozentpunkte über dem jeweils geltenden Basiszinssatz. Im Übrigen sind die gesetzlichen Regelungen des § 288 Absätze 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht abbedungen.


11. Social Compliance: Einhaltung der Menschenrechte und ILO-Kernarbeitsnormen, MiLoG, Verpackungsgesetz

11.1 WEPA bestätigt, dass WEPA in allen Produktionsprozessen und –betrieben für die vertragsgegenständlichen WEPA-Artikel, sowie bei allen sonstigen geschäftlichen Handlungen und Entscheidungen die jeweiligen Gesetze und sonstigen maßgeblichen Bestimmungen einhält. WEPA bestätigt darüber hinaus, dass WEPA in allen Produktionsprozessen und -betrieben für die vertragsgegenständlichen WEPA-Artikel die Menschenrechte als Mindeststandard ethischen Verhaltens, sowie insb. die sog. ILO-Kernarbeitsnormen (http://www.ilo.org/berlin/arbeits-und-standards/kernarbeitsnormen/lang--de/index.htm)
- Übereinkommen 87 – Vereinigungsfreiheit und Schutz des Vereinigungsrechts
- Übereinkommen 98 – Vereinigungsrecht und Recht zu Kollektivverhandlungen
- Übereinkommen 29 – Zwangsarbeit – einschl. Protokoll von 2014 zum Übereinkommen zur Zwangsarbeit
- Übereinkommen 105 – Abschaffung der Zwangsarbeit
- Übereinkommen 100 – Gleichheit des Entgelts
- Übereinkommen 111 – Diskriminierung (Beschäftigung und Beruf)
- Übereinkommen 138 – Mindestalter
- Übereinkommen 182 – Verbot und unverzügliche Maßnahmen zur Beseitigung der schlimmsten Formen der Kinderarbeitausnahmslos einhält und umsetzt.

11.2 WEPA garantiert, im Rahmen ihrer Tätigkeit sich gesetzeskonform zu verhalten und insbesondere alle einschlägigen Verpflichtungen bzgl. Zahlung eines Mindestlohns (z.B. aus Gesetz, Tarifvertrag oder sonstige Rechtsvorschrift) rechtzeitig und vollständig einzuhalten und ebenfalls ggf. eingesetzte (Sub-)Unternehmer bzw. Erfüllungsgehilfen auf deren Einhaltung zu verpflichten. WEPA ist verpflichtet, ihre Mitarbeiter zumindest mit dem gesetzlichen Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) zu vergüten, soweit diese Mitarbeiter den Regelungen des Mindestlohngesetzes unterfallen.

11.3 WEPA informiert hiermit darüber, dass die in §15 Abs. 1 Verpackungsgesetz aufgeführten Verpackungen, insb. Transportverpackungen, soweit diese den Regelungen des deutschen Verpackungsgesetzes unterliegen, durch WEPA zur Steigerung der Rückgabequoten kostenlos zurückgenommen werden. Bei Bedarf wenden Sie sich bitte mit dem Stichwort „Transportverpackung“ an wepro@wepa.de.


12. Sonstiges

12.1 Gerichtsstand ist Arnsberg. Das gilt auch für Scheck- und Wechselklagen.

12.2 Für die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen sowie alle Verträge und sonstigen Rechtsbeziehungen zwischen dem Käufer und WEPA gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss seiner kollisionsrechtlichen Bestimmungen. Das Überein-kommen der Vereinten Nationen über Verträge des Internationalen Warenkaufs (CISG) findet keine Anwendung.

12.3 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen sowie des Vertrages im Ganzen nicht berührt. Die Parteien sind verpflichtet, unwirksame Bedingungen durch wirksame Bedingungen zu ersetzen, die in ihrem wirtschaftlichen Zweck den unwirksamen Bedingungen möglichst nahe kommen.

12.4 WEPA weist darauf hin, dass personenbezogene Daten unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen gespeichert, im Zusammenhang mit Geschäftsvorfällen verarbeitet und, falls das zur Vertragsdurchführung erforderlich ist, an Dritte weitergeleitet werden.